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Allgemeine Mietbedingungen

1. Zu Stande kommen des verbindlichen Mietvertrages:
 

1.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS

erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das

Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen. Der

Mietvertrag kann per Post oder e-Mail übermittelt werden.
 

1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der

Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher

schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
 

1.3. Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nur den im Vertrag

genannten Personen zum Gebrauch überlassen werden.
 

1.4. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
 

2. Kündigung, Stornierungen:
 

2.1. Ist ein Termin für die Rückgabe des Fahrzeugs nicht bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis) so kann

das Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580 a BGB)

gekündigt werden. Wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, kann die Kündigung danach gemäß § 580 a

Abs 3 BGB an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden.
 

2.2. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien

verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
 

2.2.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im

Sine von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen.
 

2.2.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter

Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das

Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter

zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen

Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen. Andere Vereinbarungen sind im

Mietvertrag festgehalten.
 

2.2.3. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht

termingerecht zurück bringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe ist der

Mietpreis für die nächste Tagesmiete zu zahlen.

3. Pflichten beim Gebrauch des Mietfahrzeugs (Obliegenheiten)

3.1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb Europa ohne osteuropäische Staaten

gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz)

kein Versicherungsschutz.

 

3.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:

 

3.2.1. Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen.

 

3.2.2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

 

3.2.3. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und

Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

 

3.2.4. Fahren ohne Traktionskontrolle

 

3.3. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer in

Deutschland gültigen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen

ist.

 

3.4. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer

Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen

(fahruntüchtiger Fahrer).

 

3.5. Das Rauchen ist im Fahrzeug nicht gestattet!

 

3.6. Hält sich der Mieter nicht an die in den vorstehenden Abschnitten 3.1 bis 3.4 vereinbarten

Nutzungsverbote, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Fahrzeugs vor.

 

4. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle

4.1. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter nur nach

Rücksprache mit dem Vermieter selbst vornehmen und ggf. durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der

Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des

ausgetauschten beschädigten Teiles. Es erfolgt keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg.

Eigenleistungen des Mieters werden nach vorheriger Rücksprache freigegeben und nach vorheriger

Absprache vergütet.

5. Allgemeine Fürsorgepflichten des Mieters, Haftung

5.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu

benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist

der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:

  • Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker

       Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern;

  • Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend

       zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage;

  • Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur,

       Bremsenverschleiß oder Sonstige) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend

       den in der Betriebsanleitung für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten und

       ggf. den Vermieter zu kontaktieren.

  • Ist für die Beseitigung von Schäden der Transport des Fahrzeugs in eine geeignete Werkstatt

       notwendig, so ist der Mieter verpflichtet den Transport zu organisieren ggf. den Vermieter zu

       benachrichtigen und eine Absprache treffen, welche Handlungen erfolgen sollen um

       Kostenmissverständnisse zu vermeiden. (Hinweis: Das Fahrzeug darf nicht abgeschleppt werden!)
 

5.2. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichten

gemäß vorstehender Regelungen entstehen unbeschränkt. Soweit ein Schaden von der für das Fahrzeug

bestehenden Vollkaskoversicherung übernommen wird (z. B. Hagelschäden) jedoch beschränkt auf die

Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung.

 

5.3. Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger

Beanspruchung, darunter auch erhöhter Reifenverschleiß oder sonstige Pflichtverletzungen am Fahrzeug

entstehen.

 

5.4. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten,

Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene dritte

Personen schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt, die zur Durchsetzung

etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache

beweiskräftig festzustellen.

 

5.5. Wird bei der Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden festgestellt, so werden die Verursachung des

Schadens und die Haftung für den Schaden des Mieters gemäß vorstehender Regelung vermutet, es sei

denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden war

oder nicht von ihm zu vertreten ist.

Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.

5.6. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den

Mietausfall, wenn das Fahrzeug infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht

rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann.

 

5.7. Das Fahrzeug enthält elektronische Module, die Daten von verschiedenen Fahrzeugsystemen

überwachen. Die Daten werden im Fahrzeug gespeichert und können von einem Tesla-Servicetechniker

während der Fahrzeugwartung ausgelesen, verwendet und gespeichert oder regelmäßig kabellos über das

Telematiksystem des Fahrzeugs an Tesla übertragen werden. Daten können von Tesla für verschiedene

Zwecke verwendet werden, einschließlich (aber nicht hierauf beschränkt) der Bereitstellung es Telematik-

Kundendiensts von Tesla, der Fehlerbehebung, der Sicherung von Qualität und sowie anderweitig

gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben.

 

6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte:

6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit

zurückzuführen sind, unbeschränkt.

6.2. Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische defekte am

Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den

Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine

Reparatur kurzfristig zu beheben.

6.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der

Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer

Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob

fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.

6.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 6.2., bleibt der Mieter zur

Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden

weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden

verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob

fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.

6.5. Abschnitte 6.2. bis 6.4. gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Abschnitt 6.1. wegen eines

Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters

zurückzuführen ist.

7. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters:

7.1. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den

die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt,

den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.

7.2. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 7.1., bleibt der Mieter zur

Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden

weitergehenden vertraglichen Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von

Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt seitens des Vermieters nicht,

wenn der Mieter den Verkehrsunfall grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, oder seine

Fürsorgepflichten gemäß Abschnitt 7.3. nachfolgend verletzt hat.

 

7.3. Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat

der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw.

Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen

Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind

die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und

Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.

 

7.4. Bei allen Verkehrsunfällen, die der Mieter verschuldet, mitverschuldet oder für die eine Haftung nach

dem Verursachungsbeitrag nach § 17 StVG besteht, haftet der Mieter für alle unfallbedingten Schäden des

Vermieters, insbesondere Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall.

Keine Haftung des Mieters besteht insoweit, als Schäden von der für das Fahrzeug bestehenden

Haftpflichtversicherung bedingungsgemäß übernommen werden oder der Vermieter für die entstandenen

Schäden vom Unfallgegner, sonstigen unfallbeteiligten Dritten oder von der Versicherung nach dem für das

Fahrzeug bestehenden Kasko-Versicherungsvertrages anderweitig Ersatz erlangt.

 

7.5. Bei Verkehrsunfällen, die vom Mieter nicht verschuldet wurden und für die auch keine Haftung des

Mieters nach einem Verursachungsbeitrag nach § 17 StVG besteht, haftet der Mieter nur für alle Schäden

am Fahrzeug (Reparaturkosten oder Kosten der Ersatzbeschaffung), soweit diese nicht vom Unfallgegner,

sonstigen unfallbeteiligten Dritten oder der für das Fahrzeug bestehenden Kasko-Versicherung ersetzt

werden. Hinsichtlich der Leistung der Vollkaskoversicherung ist insoweit also die im Mietvertrag

vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligung für die Haftungshöchstgrenze des Mieters maßgebend.

 

7.6. Die Regelung nach Abschnitt 7.5. vorstehend gilt auch für Unfallschäden, bei denen der Verursacher,

beispielsweise bei Unfallflucht, nicht festgestellt werden kann oder der Mieter die zur Geltendmachung des

Schadens durch den Vermieter erforderlichen Feststellungen unterlässt.

 

7.7. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das

Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige

Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Kasko-Versicherung

auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der

Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Haftungsbeschränkungen des Mieters

nach den Regelungen in den Abschnitten 7.4. und 7.5. treten in diesem Fall nicht ein.

8. Haftung des Vermieters:

 

8.1. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist

insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder

infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist,

und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen

Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten

Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum

Leistungsinteresse des Mieters steht.

 

8.2. Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziff. 8.1. sind Schadensersatzansprüche gegenüber

dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe

Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an

den Mieter umgehend zurückzuzahlen.

 

8.3. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter

vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze ist ausschließlich

Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme

am öffentlichen Straßenverkehr.

 

8.4. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens

oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs.

Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des

Fahrzeugs entstandenen Mängel des Mietobjekts oder sonstige Schäden.

 

9. Technische und optische Veränderungen:

9.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.

9.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere

Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.

 

9.3 Das Anbringen von Klebefolien für Werbe- oder Ausstellungszwecke ist nach vorheriger Absprache

mit dem Vermieter abzustimmen. Diese müssen restlos bei Abgabe Ablauf des Mietverhältnisses und ohne

Schäden, wie Kratzer, Dellen,... erfolgen, ansonsten haftet der Mieter für die entstandenen Schäden und

notwendigen Schönheitsreparaturen.

10. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

 

10.1 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen

Beziehungen aus diesem Mietvertrag.

 

10.2. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die

Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund

dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei

dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich

zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.

 

10.3. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung wird diesem Vertragsverhältnis eine Regelung

zugrunde gelegt, die der ursprünglichen Bestimmung in ihrer wirtschaftlichen Zielrichtung am nächsten

kommt

 

11. Zahlungsbedingungen

 

Der Mieter verpflichtet sich, den vereinbarten Gesamtmietpreis nebst aller sonstigen Leistungen wie folgt

an den Vermieter zu bezahlen:

 

Kaution       Bei Abschluss des Mietvertrages in vereinbarter Höhe

 

100 %          Bei Übergabe des Fahrzeugs oder Vorabüberweisung auf Bankkonto.

 

Restbetrag Bei Beendigung des Mietvertrages und Rückgabe des Fahrzeugs.

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